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Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte
UN-Resolution 217 A (III) vom 10.
Dezember 1948
Präambel
Da die Anerkennung der
allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden
Würde und ihrer gleichen und
unveräußerlichen Rechte die Grundlage der
Freiheit, der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt
bildet,
Da Verkennung und
Mißachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei
führten, die das Gewissen der Menschheit tief verletzt
haben, und da die Schaffung einer Welt, in der den Menschen,
frei von Furcht und Not, Rede- und Glaubensfreiheit zuteil
wird, als das höchste Bestreben der Menschheit
verkündet worden ist,
Da es wesentlich ist, die
Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu
schützen, damit der Mensch nicht zum Aufstand gegen
Tyrannei und Unterdrückung als letztem Mittel gezwungen
wird,
Da es wesentlich ist, die
Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den
Nationen zu fördern,
Da die Völker der
Vereinten Nationen in der Satzung ihren Glauben an die
grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert
der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von
Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben,
den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen bei
größerer Freiheit zu fördern,
Da die Mitgliedstaaten
sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten
Nationen die allgemeine Achtung und Verwirklichung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten durchzusetzen,
Da eine gemeinsame
Auffassung über diese Rechte und Freiheiten von
größter Wichtigkeit für die volle
Erfüllung dieser Verpflichtung ist,
proklamiert die
UNO-Generalversammlung
diese Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen
zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und
alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets
gegenwärtig halten und sich bemühen, durch
Unterricht und Erziehung die Achtung dieser Rechte und
Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende
Maßnahmen im nationalen und internationalen Bereiche
ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und
Verwirklichung bei der Bevölkerung sowohl der
Mitgliedstaaten wie der ihrer Oberhoheit unterstehenden
Gebiete zu gewährleisten.
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an
Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und
Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der
Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2
Jedermann hat Anspruch auf die in
dieser Erklärung proklamierten Rechte und Freiheiten
ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe,
Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger
Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach
Vermögen, Geburt oder sonstigem Status.
Weiter darf keine Unterscheidung
gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder
internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine
Person angehört, ohne Rücksicht, darauf, ob es
unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine
Selbstregierung besitzt oder irgendeiner anderen
Beschränkung seiner Souveränität unterworfen
ist.
Artikel 3
Jedermann hat das Recht auf Leben,
Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder
Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel
sind in allen ihren Formen verboten.
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder
grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6
Jedermann hat das Recht, überall
als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz
gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen
Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen
Schutz gegen jede Diskriminierung, welche die vorliegende
Erklärung verletzten würde, und gegen jede
Aufreizung zu einer derartigen Diskriminierung.
Artikel 8
Jedermann hat Anspruch auf einen
wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen
innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, die seine ihm
nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden
Grundrechte verletzen.
Artikel 9
Niemand darf willkürlich
festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen
werden.
Artikel 10
Jedermann hat in voller
Gleichberechtigung Anspruch darauf, daß über
seine Ansprüche und Verpflichtungen und über jede
gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage durch ein
unabhängiges und unparteiisches Gericht in billiger
Weise und öffentlich verhandelt wird.
Artikel 11
1. Jeder wegen einer strafbaren
Handlung Angeklagte hat Anspruch darauf, als unschuldig zu
gelten, bis seine Schuld in einem öffentlichen
Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung
notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem
Gesetz nachgewiesen ist.
2. Niemand darf wegen einer Handlung
oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer
Begehung nach inländischem oder nach internationalem
Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe
als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung
angedrohte Strafe verhängt werden.
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen
Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung
und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen
Beeinträchtigungen seiner Ehe und seines Rufes
ausgesetzt werden. Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen
Schutz gegen solche Eingriffe oder
Beeinträchtigungen.
Artikel 13
1. Jedermann hat das Recht, sich
innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Wohnsitz
frei zu wählen.
2. Jedermann hat das Recht, jedes Land
einschließlich seines eigenen zu verlassen und in sein
Land zurückzukehren.
Artikel 14
1. Jedermann hat das Recht, in anderen
Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu
genießen.
2. Dieses Recht kann im Fall einer
Verfolgung wegen echter nichtpolitischer Verbrechen oder
wegen Handlungen, die gegen die Ziele und Grundsätze
der Vereinten Nationen verstoßen, nicht in Anspruch
genommen werden.
Artikel 15
1. Jedermann hat Anspruch auf eine
Staatsangehörigkeit.
2. Niemandem darf seine
Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch ihm
das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu
wechseln.
Artikel 16
1. Männer und Frauen im
heiratsfähigen Alter haben ohne Beschränkung auf
Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der
Religion das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu
gründen. Sie haben gleiche Rechte bei der
Eheschließung, während der Ehe und bei
Auflösung der Ehe.
2. Eine Ehe darf nur im freiem und
vollen Einverständnis der künftigen Ehegatten
geschlossen werden.
Artikel 17
1. Jedermann hat das Recht, allein
oder in Gemeinschaft mit anderen Eigentum zu
haben.
2. Niemand darf willkürlich
seines Eigentums beraubt werden.
Artikel 18
Jedermann hat das Recht auf Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt
die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung zu
wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine
Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen,
öffentlich oder privat durch Unterricht, Ausübung,
Gottesdienst und Beachtung religiöser Bräuche zu
bekunden.
Artikel 19
Jedermann hat das Recht auf Freiheit
der Meinung und der Meinungsäußerung; dieses
Recht umfaßt die unbehinderte Meinungsfreiheit und die
Freiheit, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen
Informationen und Gedankengut durch Mittel jeder Art sich zu
beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.
Artikel 20
1. Jedermann hat das Recht auf
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen
Zwecken.
2. Niemand darf gezwungen werden,
einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
1. Jedermann hat das Recht, an der
Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines
Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter
teilzunehmen.
2. Jedermann hat unter gleichen
Bedingungen das Recht auf Zugang zu öffentlichen
Ämtern in seinem Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet die
Grundlage für Autorität der öffentlichen
Gewalt; dieser Wille muß durch wiederkehrende, echte,
allgemeine und gleiche Wahlen zum Ausdruck kommen, die mit
geheimer Stimmabgabe oder mit einem gleichwertigen freien
Wahlverfahren stattfinden.
Artikel 22
Jedermann hat als Mitglied der
Gesellschaft Recht auf soziale Sicherheit und hat Anspruch
darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und
internationale Zusammenarbeit unter Berücksichtigung
der Organisation und der Hilfsmittel jedes Staates in den
Genuß der für seine Würde und die freie
Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlichen
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu
gelangen.
Artikel 23
1. Jedermann hat das Recht auf Arbeit,
auf freie Berufswahl, auf angemessene und befriedigende
Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen
Arbeitslosigkeit.
2. Alle Menschen haben ohne jede
Diskriminierung das Recht auf gleichen Lohn für gleiche
Arbeit.
3. Jedermann, der arbeitet, hat das
Recht auf gerechte und günstige Entlohnung, die ihm und
seiner Familie eine der menschlichen Würde
entsprechende Existenz sichert und die, wenn nötig,
durch andere soziale Schutzmaßnahmen zu ergänzen
ist.
4. Jedermann hat das Recht, zum
Schutze seiner Interressen Gewerkschaften zu bilden und
solchen beizutreten.
Artikel 24
Jedermann hat Recht auf Arbeitspausen
und Freizeit einschließlich einer angemessenen
Begrenzung der Arbeitszeit sowie auf regelmäßigen
bezahlten Urlaub.
Artikel 25
1. Jedermann hat das auf einen
für die Gesundheit und das Wohlergehen von sich und
seiner Familie angemessenen Lebensstandard,
einschließlich ausreichender Ernährung,
Bekleidung, Wohnung, ärztlicher Versorgung und
notwendiger sozialer Leistungen, sowie ferner das Recht auf
Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit,
Invalidität, Verwitwung, Alter oder von anderweitigem
Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete
Umstände.
2. Mütter und Kinder haben
Anspruch auf besondere Hilfe und Unterstützung. Alle
Kinder, eheliche und außereheliche, genießen den
gleichen sozialen Schutz.
Artikel 26
1. Jedermann hat das Recht auf
Bildung. Der Unterricht muß zum mindesten in der
Elementar- und Grundstufe unentgeltlich sein. Der
Elementarunterricht ist obligatorisch. Fach- und
Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar
sein, und der Hochschulunterricht muß nach
Maßgabe ihrer Fähigkeiten allen in gleicher Weise
offenstehen.
2. Die Bildung muß auf die volle
Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die
Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und
Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß
Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen
Völkern und allen rassischen oder religiösen
Gruppen fördern und die Tätigkeit der Vereinten
Nationen zur Aufrechterhaltung des Friedens
unterstützen.
3. Die Eltern haben ein vorrangiges
Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern
zuteil werden soll.
Artikel 27
1. Jedermann hat das Recht, am
kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich
an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen
Fortschritt und dessen Errungenschaften
teilzuhaben.
2. Jedermann hat das Recht auf Schutz
der geistigen und materriellen Interressen, die sich
für ihn als Urheber von Werken der Wissenschaft,
Literatur oder Kunst ergeben.
Artikel 28
Jedermann hat das Recht auf eine
soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser
Erklärung ausgesprochenen Rechte und Freiheiten voll
verwirklicht werden können.
Artikel 29
1. Jedermann hat Pflichten
gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und
volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich
ist.
2. Jedermann ist bei der Ausübung
seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen
unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem
Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und
Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten
Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und
des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft
zu genügen.
3. Diese Rechte und Freiheiten
dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und
Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt
werden.
Artikel 30
Nichts in dieser Erklärung darf
dahin ausgelegt werden, daß es für einen Staat,
eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine
Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen,
die auf die Abschaffung der in dieser Erklärung
ausgesprochenen Rechte und Freiheiten hinzielt.
Quelle: "Menschenrechte in der
Welt: Konventionen, Erklärungen, Perspektiven"
(Berichte und Dokumentationen 8). Remscheid:
Auswärtiges Amt, Referat Öffentlichkeitsarbeit.
1978
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